Zusammenfassung: Ausschließliche finanzielle Interessen der Anbotsteller sind im Vergleich zum öffentliche Interesse an einem unverzüglichen Fortfahren des Verfahrens untergeordnet.
Rechtsgrundlagen: § 171 Abs 3 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Ausschließliche finanzielle Interessen der Anbotsteller sind im Vergleich zum öffentliche Interesse an einem unverzüglichen Fortfahren des Verfahrens untergeordnet.
Rechtsgrundlagen: § 171 Abs 3 BVergG 2002
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