§ 56 BVergG 1997; § 113 BVergG 1997; Art. 1 Abs 1 RM-RL
In gemeinschaftkonformer Interpretation der Wendung oder nach Abschluss des Vergabeverfahrens, ist es so auszulegen, dass ein Widerruf nicht unter Abschlusses des Vergabeverfahrens zu subsumieren ist.