Zusammenfassung: Ein Antrag ist mangelhaft, wenn im Nachprüfkontrollverfahren nicht bestimmt wird, gegen welchen Auftraggeber er gerichtet ist.
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 3 AVG 1991; § 115 Abs 5 Z 2 BVergG 1997
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Zusammenfassung: Ein Antrag ist mangelhaft, wenn im Nachprüfkontrollverfahren nicht bestimmt wird, gegen welchen Auftraggeber er gerichtet ist.
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 3 AVG 1991; § 115 Abs 5 Z 2 BVergG 1997
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