Richtlinie Art. 21, 93/37/EWG
Es ist zulässig, zu bestimmen, dass die Zusammenstellung einer Bietergemeinschaft nach Anbotsstellung nicht mehr wechseln darf. Die Mitgliedsstaaten sind zuständig die Zusammensetzung der Bietergemeinschaften zu regeln.
Richtlinie Art. 21, 93/37/EWG
Es ist zulässig, zu bestimmen, dass die Zusammenstellung einer Bietergemeinschaft nach Anbotsstellung nicht mehr wechseln darf. Die Mitgliedsstaaten sind zuständig die Zusammensetzung der Bietergemeinschaften zu regeln.