Richtlinie Art. 1 Abs 3, 89/665/EWG
Jeder, der mit einem rechtlichen Interesse betroffen ist, muss den Zugang zum Rechtsschutz genießen. Dies trifft auch auf Bietergemeinschaften zu, soweit ihnen nach Gemeinschaftsrecht zustehende Rechte, im Laufe eines öffentlichen Verfahrens verletzt werden.