Zusammenfassung: Technisch seperate Teile eines Kanalisationssystems sind nicht Teile eines Bauwerkes. Ob die einzelnen Stücke zusammenzurechnen sind, ist wichtig für die mögliche Überschreitung eines Schwellenwertes. Dies würde dann zur Zuständigkeit des BVA führen.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 1, 2 BVergG 1997; § 113 BVergG 1997