Zusammenfassung: Das Gleichbehandlungsprinzip der Angebotssteller und das Wettbewerbsprinzip haben absolute Gültigkeit, auch im nicht förmlichen Verfahren. Werden keine Verhandlungen mit den Bietern geführt, so werden auch keine subjektiven Rechte verletzt. Ob Verhandlungen geführt werden, liegt im alleinigen Ermessen des Auftraggebers,