Zusammenfassung: Es ist nicht zulässig von einem Verhandlungsverfahren in ein nicht offenes Verfahren durch Berichtigung zu wechseln.
Rechtsgrundlagen: § 40 Abs 1 BVergG 1997; § 104 Abs 1 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Es ist nicht zulässig von einem Verhandlungsverfahren in ein nicht offenes Verfahren durch Berichtigung zu wechseln.
Rechtsgrundlagen: § 40 Abs 1 BVergG 1997; § 104 Abs 1 BVergG 2002
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