Zusammenfassung: Als Auftraggeber ist man verpflichtet sämtliche Grundlagen für die Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens vor der Einleitung dieses bereitzuhaben.
Rechtsgrundlagen: § 40 Abs 1 BVergG 1997; § 104 Abs 1 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Als Auftraggeber ist man verpflichtet sämtliche Grundlagen für die Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens vor der Einleitung dieses bereitzuhaben.
Rechtsgrundlagen: § 40 Abs 1 BVergG 1997; § 104 Abs 1 BVergG 2002
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