Art. 6 Abs 3 lit a Richtlinie 93/36/EWG ; Art. 26 Abs 2 Richtlinie 93/36/EWG
Die EWG-RL gestattet einerseit Flexibilität bezüglich der Auswahl des Verhandlungsverfahrens, aber nicht bezüglich des Abgehens von den Mindesterfordernisses der Ausschreibung.