Art. 6 Abs 3 lit a Richtlinie 93/36/EWG ; Art. 26 Abs 2 Richtlinie 93/36/EWG
Mann muss die Bewertungsunterlagen auch an nicht erfolgreiche Bieter herausgeben, anders es einen schweren Mangels des Verfahrens darstellt. Allerdings ist davon nicht die Einsicht in das den Auftrag erhaltende Gebot umfasst.