Zusammenfassung: Das öffentliche Interesse an einer raschen Fertigstellung des Projekts ist nicht ausschlaggebend. Als Zuschlagskriterium war es nur von unwesentlicher Bedeutung. Daher waren die nachteiligen Folgen auch nicht dominierend und führten nicht zu Schadenersatz wegen Verzögerung.
Rechtsgrundlagen: § 115 Abs 1 BVergG 1997; § 116 Abs 1, 3 BVergG 1997