vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entscheidung - BVA, 01.10.2002, N 51/02-6

VergaberechtZVB-LSK 2003/15ZVB-LSK 2003, 50 Heft 2 v. 1.2.2003

Zusammenfassung: Im Zuge des Abwägens von Interessen, ist idR dem Rechtsschutzgedanken zu folgen und daher die einstweilige Verfügung zu erlassen. Nur unter besonderen Umständen, bei Überwiegen von schwerwiegenden, gegen die Verfügung sprechenden Gründen, muss man eine Ausnahme machen, und keinen vorläufigen Verfahrensstopp anordnen.

Rechtsgrundlagen: § 116 Abs 3 BVergG 1997

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!