Zusammenfassung: Als Auftraggeber muss man sich an die festgelegte Prüfung halten, ansonsten führt dieser Mangel zur Anfechtbarkeit der Entscheidung.
Rechtsgrundlagen: § 47 Abs 4 BVergG 1997
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Zusammenfassung: Als Auftraggeber muss man sich an die festgelegte Prüfung halten, ansonsten führt dieser Mangel zur Anfechtbarkeit der Entscheidung.
Rechtsgrundlagen: § 47 Abs 4 BVergG 1997
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