Zusammenfassung: Das BVA hat nur dann eine Entscheidung eines Auftragerteilenden für nichtig zu erklären, wenn sie den Bestimmungen des BVergG und den hiezu ergangenen VO widerspricht und einen wesentlichen Einfluss auf das Endresultat hatte.
Rechtsgrundlagen: § 117 Abs 1 Z 2 BVergG 1997