ÖNORM A 2050 vom 01.01.1993; § 66 Abs 7 BVergG 2002; § 83 Abs 1 BVergG 2002; 1298 ABGB
Wird nur ein Teil des Anbots firmenmäßig gefertigt, so muss man dieses Anbot ausscheiden, da es kein rechtswirksames Anbot des Anbotstellers darstellt. Die Verletzung von den Selbstbindungsnormen der Organe, den Vergabebestimmungen, kann Schadenersatz nach sich ziehen (da der Bieter auf sie vertrauen darf)