§ 60 Abs 7 Oö VergG; § 116 Abs 6 BVergG 1997
Man kann nicht die Aufrechterhaltung einer einstweiliger Verfügung gesondert von der Entscheidung bekämpfen. Säumnis einer Behörde kann nicht auf Grund eines in einem anhängigen Verfahren gestellten Antrages es mittels Bescheid zu beenden geltend gemacht werden.