Zusammenfassung: Es ist notwendig, dass man bereits im Zeitpunkt des Angebots die notwendigen personellen und technischen Ressourcen besitzt. Dies kann man nicht nachbringen. Bieter die es nicht erfüllen, deren Angebot ist auszuscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 47 Z 1 WLVergG; § 48 Abs 2 WLVergG