Zusammenfassung: Da die Antragsstellerin am Verfahrne nicht teilgenommen hat, kann sie auch kein rechtliches Interesse an einer Teilnahme am Verfahren aufweisen und daher auch keinen Schaden behaupten.
Rechtsgrundlagen: § 115 Abs 1 BVergG 1997; § 116 Abs 1 BVergG 1997