Zusammenfassung: Bei beantragen einer einstweiliger Verfügungs sind die notwendigen Tatsachen zu begründen. Weiters sind die Interessen gegeneinander aufzuwiegen und in dem Fall überwog das öffentliche Interesse, da die behandelte Strecke häufig Unfälle auslöste.
Rechtsgrundlagen: §§ 116 Abs 1, 2, 3 & 4 BVergG 1997