§ 80 Abs 1 K-VergG 1997 ( § 115 Abs 1 BVergG 1997); § 863 ABGB
Im Falle des Unterlassens des Auftraggebers ist dies nur dann anfechtbar, als sie gleichzeitig einen Erklärungswert iS des § 863 ABGB darstellen, und nach außen als selbstständiger Teil auftreten, welches dementsprechend ein Rechtsschutzbedürfnis auslöst.