Zusammenfassung: In dieser deutschen Entscheidung geht es um die vergaberechtliche Behandlung von Dienstleistungskonzessionen. Sie sind auch im Anwendungsbereich der Sektorenkoordinierungsrichtlinie vom Vergaberecht nicht erfasst. Es muss keine Übereinstimmung zwischen dem Nutzer und dem Zahlungspflichtigen beim Recht auf Entgelteinhebung bestehen, solange der Auftragnehmer aus der Aufgabenübernahme eigenverantwortlich einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann.