Zusammenfassung: Das BVA ist der Ansicht, dass der Auftraggeber nach § 81 Abs 2 Z 3 BVergG verpflichtet ist, ein Verhandlungsverfahren durchzuführen. Und zwar dann, wenn die Leistung nicht nur durch das Ziel der Leistungserbringung beschrieben werden kann, sondern zusätzlich bestimmte Anforderungen an die Leistungserbringung gestellt werden. Deshalb ist eine Vergleichbarkeit der Angebote im vorhinein nicht gegeben. Nur im Verhandlungsverfahren kann dann die Gleichbehandlung aller Bieter und die Wirtschaftlichkeit der Vergabe sichergestellt werden.