Zusammenfassung: In dieser Entscheidung der B-VKK geht es darum, wie der beherrschende Einfluss iSd § 15 Z 6 BVergG ausgestaltet sein muss. Wenn der Sektorenauftraggeber zu 51 % am Stammkapitals einer verbundenen GmbH beteiligt ist, kann er einen beherrschenden Einfluss ausüben. Die verbundene GmbH ist überwiegend für den Sektorenauftraggeber tätig, wenn 80 % des Umsatzes mit der betreffenden Dienstleistung durch das Geschäft mit dem Sektorenauftraggeber zustande kommt.