Zusammenfassung: Im Verhandlungsverfahren hat der Auftraggeber alle für die Wirtschaftlichkeit eines Angebotes wesentlichen Punkte prüfen, bevor er eine endgültige Zuschlagsentscheidung iSd § 53a BVergG fällt. Er hat diese Pflicht verletzt, wenn er nicht die mit dem Angebot verbundenen Kosten einer mitbeteiligten Partei erhebt. Er verletzt auch das Gleichbehandlungsgebot, wenn er der Zuschlagsentscheidung keinen objektiven Vergleich der Angebote zugrundegelegt.