§ 106 Abs 1 StVergG; § 107 Abs 1 StVergG; § 107 Abs 2 StVergG
Nach dem StVergG ist ein Nachprüfungsantrag vor Zuschlagserteilung unzulässig. Der Auftraggeber ist von einer behaupteten Rechtswidrigkeit zu unterrichten, danach hat er zwei Wochen Zeit gegebenenfalls die Rechtswidrigkeit zu beseitigen. Wird nun in dieser Zeit ein Nachprüfungsantrag an den VKS gerichtet, ist dieser unzulässig.