§ 115 Abs 4 BVergG; § 113 Abs 3 BVergG; § 122 BVergG
Nachprüfungsanträge beim BVA nach der Zuschlagserteilung müssen innerhalb von sechs Wochen beim BVA eingehen. Der VfGH sieht die Sechswochenfrist in § 115 Abs 4 BVergG als materiellrechtliche Frist an. Sie beginnt mit der Kenntnis vom Zuschlag zu laufen.