Zusammenfassung: Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Vergabeentscheidung durch das BVA erfolgt umfassend ohne eine Bindung an die Anträge der Parteien. Das BVA hat ausgesprochen, dass eine langjährige Tätigkeit ohne Gewerbeberechtigung eine schwere berufliche Verfehlung iSd § 58 Abs 4 Z 4 BVergG darstellt, und dass der betroffene Bieter mangels Zuverlässigkeit auszuscheiden ist.