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Der Auftraggeber darf für ihn lukrierbare Behindertenförderungen bei der Bewertung des Angebots eines integrativen Betriebs nicht berücksichtigen, wenn er dies nicht als Zuschlagskriterium vorgesehen hat.

VergaberechtMag. Alexander Latzenhofer, Stv Leiter der mit der Geschäftsführung von BVA und BVKK betrauten Abteilung des BWMAZVB 2002/4ZVB 2002, 9 - 10 Heft 1 v. 1.1.2002

Zusammenfassung: Die vorliegenden Entscheidung geht der Frage nach, ob der Auftraggeber Zuwendungen, die er von dritter Seite erhält, wie die Prämie nach § 9a BEinstG, vom Angebotspreis des Bieters abziehen darf. Das BVA hat ausgesprochen, dass das nicht erlaubt ist, es sei denn diese Zuwendungen wurden zuvor als Zuschlagskriterium in der Ausschreibung bekannt gemacht.

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