Zusammenfassung: Die vorliegenden Entscheidung geht der Frage nach, ob der Auftraggeber Zuwendungen, die er von dritter Seite erhält, wie die Prämie nach § 9a BEinstG, vom Angebotspreis des Bieters abziehen darf. Das BVA hat ausgesprochen, dass das nicht erlaubt ist, es sei denn diese Zuwendungen wurden zuvor als Zuschlagskriterium in der Ausschreibung bekannt gemacht.