Zusammenfassung: Das Verhandlungsverfahren mit vorhergehender Bekanntmachung besteht aus zwei von einander getrennten Stufen. Am Ende der ersten Stufe werden alle geeigneten Bewerber zur Angebotslegung aufgefordert. Werden einzelne Bewerber schon früher dazu aufgefordert, verletzt das den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Rechtsgrundlagen: Art 19 Abs 2 RL 92/50/EWG ; § 16 Abs 1 BVergG; § 21 Abs 3 BVergG; § 22 BVergG; § 81 BVergG