§ 23 Abs 1 OÖ VergG; § 23 Abs 5 OÖ VergG; § 28 OÖ VergG; § 42 Abs 1 BVergG 1997; § 42 Abs 4 BVergG 1997; § 52 Abs 1 Z 8 BVergG 1997
Angebote müssen den Ausschreibungsunterlagen entsprechen, tun sie das nicht, sind sie auszuscheiden. Nach dem OÖ VergG kann dieser Mangel nicht behoben werden. Nur weil ein Angebot nicht dem technischen Standard nicht entspricht, berechtigt das den Auftraggeber nicht, das Angebot deshalb auszuscheiden.