Zusammenfassung: Aus § 188 Abs 6 Z3 iVm Abs 1 BVergG 2002 ist abzuleiten, dass für alle bereits vor dem 1.9.2002 eingeleiteten Vergabeverfahren sämtliche Vorschriften des BVergG 1997 gelten. Der Auftraggeber darf Losgrößen nicht so bestimmen, dass sich dadurch der mögliche Bieterkreis stark verkleinert. Spezifikationen in Ausschreibungen dürfen nur verlangt werden, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.