Zusammenfassung: Der Auslober eines Architekturwettbewerbes kann sich an die Entscheidung des Preisgerichtes binden, sodass der Sieger des Wettbewerbes mit der Ausführung des Bauauftrages betraut wird. Ergeht nach der Entscheidung des vom Auftraggeber eingesetzten Preisgerichtes keine Zuschlagesentscheidung, wird diese durch die Entscheidung des Preisgerichts ersetzt. Widerspricht die Vorgangsweise des Preisgerichtes der Wettbewerbsordnung Architektur hat das keine Nichtigkeit ihrer Entscheidung zur Folge.