Art 36 Abs 1 lit a RL 92/50/EWG ; Art 34 Abs 1 lit a RL 93/38/EWG
Der EuGH hat Art 36 Abs 1 lit a RL 92/50/EWG dahingehend ausgelegt, dass ein öffentlicher Auftraggeber bei einer Ausschreibung nach dem Bestbieterprinzip Umweltschutzkriterien als Zuschlagskriterien verwenden darf. Diese Kriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und ausdrücklich in der Ausschreibung des Auftrages bekannt gemacht worden sein.