Zusammenfassung: Diese Entscheidung des BVA behandelt, welche Angaben in einem Antrag auf einstweilige Verfügung enthalten sein müssen. Der Antragsteller muss einen drohenden Schaden nicht bescheinigen können, sondern es genügt die den Antrag begründeten Tatsachen glaubhaft zu machen.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 BVergG; § 16 Abs 2 BVergG; § 16 Abs 3 BVergG; § 16 Abs 4 BVergG