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Bescheinigung eines drohenden Schadens bei einstweiliger Verfügung?

VergaberechtMag. Alexander Latzenhofer, Stv Leiter der mit der Geschäftsführung von BVA und BVKK betrauten Abteilung des BWMAZVB 2002/110ZVB 2002, 306 - 309 Heft 11 v. 1.11.2002

Zusammenfassung: Diese Entscheidung des BVA behandelt, welche Angaben in einem Antrag auf einstweilige Verfügung enthalten sein müssen. Der Antragsteller muss einen drohenden Schaden nicht bescheinigen können, sondern es genügt die den Antrag begründeten Tatsachen glaubhaft zu machen.

Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 BVergG; § 16 Abs 2 BVergG; § 16 Abs 3 BVergG; § 16 Abs 4 BVergG

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