Zusammenfassung: Gemäß Art 1 Abs 1 RM-RL 98/665/EWG muss der Widerruf einer Ausschreibung durch einen öffentlichen Auftraggeber im Nachprüfungsverfahren aufgehoben werden können. Die innerstaatliche Vorschrift kann gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt werden, wenn dadurch die Nichtigerklärung des Widerrufes möglich wird. Die Widerrufsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers muss sachlich begründet sein. Eine Nichtigerklärung des Widerrufs wirkt ex nunc.