BPG § 7
Für die nicht dem BPG unterliegenden Anwartschaften hat es der OGH für zulässig erachtet, sowohl aufschiebende als auch auflösende Bedingungen für die Leistungszusage zu normieren.
Auch für den Fall, dass Anwartschaften auf Leistungen aus einer direkten Leistungszusage dem BPG unterliegen, ist eine aufschiebende Bedingung weiterhin zulässig.

