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Gesetzeswidrige Klauseln in (klassischen) kapitalbildenden Lebensversicherungen und in fondsgebundenen Lebensversicherungen

JudikaturIndividuelle Zukunftsvorsorgezuvo 2008/54zuvo 2008, 81 Heft 3 v. 12.6.2008

KSchG § 6 Abs 3, § 28

VersVG § 173 Abs 3, § 176 Abs 4

Klausel 1, die die (klassischen) kapitalbildenden Lebensversicherungen betrifft, ist intransparent im Sinn von § 6 Abs 3 KSchG und unwirksam im Sinn von § 176 Abs 4 und § 173 Abs 3 VersVG. Da feststeht, dass die Tabelle keine Angaben zur Höhe des Stornoabschlags enthält, kommt es darauf, ob und wann allenfalls die Rückkaufswerttabellen den Versicherungsnehmern zukamen, nicht mehr an.

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