KSchG § 6 Abs 3, § 28
VersVG § 173 Abs 3, § 176 Abs 4
Klausel 1, die die (klassischen) kapitalbildenden Lebensversicherungen betrifft, ist intransparent im Sinn von § 6 Abs 3 KSchG und unwirksam im Sinn von § 176 Abs 4 und § 173 Abs 3 VersVG. Da feststeht, dass die Tabelle keine Angaben zur Höhe des Stornoabschlags enthält, kommt es darauf, ob und wann allenfalls die Rückkaufswerttabellen den Versicherungsnehmern zukamen, nicht mehr an.

