EG: Art 141
Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften
Der Gemeinschaftsgesetzgeber muss beim Erlass von Vorschriften über die Übertragung von Versorgungsansprüchen, die ein Gemeinschaftsbeamter im Rahmen eines innerstaatlichen Systems erworben hat, auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten.

