ArbVG § 29
PKG § 48
Zur Abänderung und Gestaltung einer Betriebsvereinbarung sind - innerhalb bestimmter Grenzen (zB allfällige geschützte Vertrauenspositionen) - Betriebsrat und Betriebsinhaber befugt. Die Übertragung von einer auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden, noch nicht angefallenen Betriebspension auf eine Pensionskasse bedarf daher nicht der Zustimmung des einzelnen Berechtigten. Eine besondere Aufklärungspflicht der Normunterworfenen durch die Parteien der Betriebsvereinbarung besteht nicht, weil es gar nicht darum geht, eine mängelfreie Zustimmung der Normunterworfenen zu erwirken.

