ZPO § 228
Ein rechtliches Feststellungsinteresse besteht, wenn die behaupteten Einbrüche bereits aktueller Pensionsleistungen aufgrund unzureichender Veranlagungserfolge der Pensionskasse eingetreten sind und den Arbeitgeber der berechtigte Vorwurf unzureichender Aufklärung treffen könnte.

