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Verschiebung der erstmaligen Valorisierung von Neupensionen verfassungskonform

JudikaturGesetzliche Sozialversicherungzuvo 2008/13zuvo 2008, 21 Heft 1 v. 11.2.2008

ASVG § 108h Abs 1

Gegen die erstmalige Valorisierung von Neupensionen ab 1. 1. des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Regelung verfolgt das Ziel, das Pensionssystem mittel- und langfristig zu sichern. Eine im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzung dieser Art ist an sich geeignet, Kürzungsregelungen wie die hier in Rede stehende sachlich zu rechtfertigen.

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