ASVG § 108h Abs 1
Gegen die erstmalige Valorisierung von Neupensionen ab 1. 1. des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Regelung verfolgt das Ziel, das Pensionssystem mittel- und langfristig zu sichern. Eine im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzung dieser Art ist an sich geeignet, Kürzungsregelungen wie die hier in Rede stehende sachlich zu rechtfertigen.

