KBGG § 6 Abs 1
ÄrzteG §§ 105, 106, 107
Da sich bereits aus dem Wortlaut der §§ 105 und 106 ÄrzteG ergibt, dass Kammerangehörige auf die Erbringung der Versorgungsleistung der Krankenunterstützung (Krankengeldhilfe) einen Rechtsanspruch haben, sind die Vorausset-

