ASVG: § 264 Abs 5
Unter Einkommen iSd § 264 Abs 5 ASVG, welches jeweils vom verstorbenen und vom überlebenden Ehepartner zur Berechnung der Witwen-(Witwer-) Pension herangezogen wird, ist das aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gebührende Bruttoentgelt gem § 49 ASVG inklusive Sonderzahlungen zu verstehen.

