Der OGH hat nunmehr in seiner Entscheidung 10 ObS 88/07z ausdrücklich dargelegt, dass die zu einem Entziehungsfall ergangene Entscheidung 10 ObS 188/04a nicht nur im Falle der Entziehung eines Leistungsanspruchs, sondern auch in einem Verfahren auf Zuerkennung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der verminderten Arbeitsfähigkeit zu gelten hat. Damit ist der OGH gänzlich von seiner bisherigen Rechtsmeinung abgewichen.

