1. Einleitung
In einer jüngst ergangenen Entscheidung des OGH (26. 6. 2007, 10 Ob S 64/07w; siehe Seite 20) geht es um die Problematik des sogenannten „Differenzruhens“. Zentrale Norm ist hier § 13 BPGG. Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers ua in einem Pflege- oder Altenheim stationär gepflegt, geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegungskosten, höchstens jedoch bis zu 80 % auf den jeweiligen Kostenträger über. Für die Dauer des Anspruchsübergangs gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3, im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Im zu besprechenden Urteil hatte die Mutter der Klägerin zunächst einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4, später auf Pflegegeld der Stufe 5 und zuletzt auf Stufe 7. Daraus ergibt sich, dass es sich hier doch um einen erheblichen Betrag gehandelt haben muss, welcher wegen Ruhens nicht ausbezahlt wurde. Da die Bezirkshauptmannschaft Amstetten nach dem Tod der Mutter der Klägerin die Zuschüsse zu den Pflegekosten von der Klägerin zurückforderte, stellte sich die Frage, ob man bei tatsächlicher Rückzahlung der Kosten durch die Klägerin eine Kostenbeteiligung des Sozialhilfeträgers verneinen muss und deshalb auch rückwirkend das Ruhen des Pflegegeldes aufzuheben ist. Der OGH hat dies entgegen der Auffassung der Unterinstanzen in einer ausführlich begründeten Entscheidung mE zu Recht bejaht.

