AUVB 1998: Art 6
Ein Wespenstich, der aufgrund einer Wespengiftallergie einen anaphylaktischen Schock bewirkt, ist kein auf den Versicherungsnehmer von außen einwirkendes mechanisches oder chemisches Ereignis iSd Art 6 AUVB 1998 und somit kein Unfall. Er fällt nicht unter den Versicherungsschutz der Unfallversicherung.

