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Unfallversicherung für fremde Rechnung und Verpfändung

JudikaturIndividuelle Zukunftsvorsorgezuvo 2007/80zuvo 2007, 114 Heft 4 v. 13.12.2007

VersVG §§ 74 ff, 176, 179

ABGB § 154

Eine Versicherung für fremde Rechnung ist ein Vertrag zugunsten Dritter. Dies gilt auch für einen durch eine von einem Elternteil abgeschlossene Unfallversicherung für fremde Rechnung nach § 176 Abs 2 VersVG (mit-)versicherten Minderjährigen. Für diesen als „Gefahrperson“ bestehen bei einer Versicherung für fremde Rechnung keine Besonderheiten.

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