VersVG §§ 74 ff, 176, 179
ABGB § 154
Eine Versicherung für fremde Rechnung ist ein Vertrag zugunsten Dritter. Dies gilt auch für einen durch eine von einem Elternteil abgeschlossene Unfallversicherung für fremde Rechnung nach § 176 Abs 2 VersVG (mit-)versicherten Minderjährigen. Für diesen als „Gefahrperson“ bestehen bei einer Versicherung für fremde Rechnung keine Besonderheiten.

