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Eine Versicherungspolizze ist eine bloße Beweisurkunde

JudikaturIndividuelle Zukunftsvorsorgezuvo 2007/79zuvo 2007, 113 Heft 4 v. 13.12.2007

VersVG § 3

Außerhalb des Anwendungsbereiches des § 5 VersVG stellt ein Versicherungsschein (= eine Polizze) eine bloße Beweisurkunde dar. Es spricht die - widerlegbare - Vermutung dafür, dass der Versicherungsschein den Inhalt des Versicherungsvertrages richtig und vollständig wiedergibt.

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