VersVG § 3
Außerhalb des Anwendungsbereiches des § 5 VersVG stellt ein Versicherungsschein (= eine Polizze) eine bloße Beweisurkunde dar. Es spricht die - widerlegbare - Vermutung dafür, dass der Versicherungsschein den Inhalt des Versicherungsvertrages richtig und vollständig wiedergibt.

