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Geltung von Widerrufsklauseln in vor Inkrafttreten des Betriebspensionsgesetzes vereinbarten Leistungszusagen

JudikaturBetriebliche Zukunftsvorsorgezuvo 2007/78zuvo 2007, 111 Heft 4 v. 13.12.2007

BPG Art V Abs 3, §§ 13 ff

ABGB § 879

Widerrufsklauseln, die in vor dem Inkrafttreten des Betriebspensionsgesetzes (BPG) vereinbarten Leistungszusagen enthalten sind, werden von der Rückwirkung nicht erfasst und bleiben gültig, soweit sie alte Anwartschaften bzw Leistungen aus alten Anwartschaften betreffen.

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