BPG Art V Abs 3, §§ 13 ff
ABGB § 879
Widerrufsklauseln, die in vor dem Inkrafttreten des Betriebspensionsgesetzes (BPG) vereinbarten Leistungszusagen enthalten sind, werden von der Rückwirkung nicht erfasst und bleiben gültig, soweit sie alte Anwartschaften bzw Leistungen aus alten Anwartschaften betreffen.

